Mehrwertsteuer für NebenleistungenRichtig berechnen
Mehrwertsteuer bei Ferienwohnungen – das Wichtigste auf einen Blick
Als Gastgeber sind Sie verpflichtet, auf viele Leistungen rund um die Vermietung Ihrer Ferienunterkunft Mehrwertsteuer (MwSt) zu berechnen.
In der Praxis gelten dabei unterschiedliche Steuersätze – insbesondere bei Nebenkosten.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Nebenleistungen mit zugehörigen Mehrwertsteuersätzen:
7 % Mehrwertsteuer (ermäßigter Satz)
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Übernachtung sowie für unmittelbare Nebenleistungen der Beherbergung.
Dazu zählen u. a.:
- Übernachtung
- Kurzaufenthaltszuschlag
- Bettwäsche und Handtücher
- Haustier
- Frühstück ohne Getränke
- Weitere Leistungen, die direkt dem Aufenthalt dienen
Hinweis:
Beim Frühstück gilt seit 01.01.2026 der ermäßigte Satz von 7% MwSt. Hierbei müssen Getränke, die mit 19% besteuert werden herausgerechnet werden. Dies gilt auch für Frühstückskörbe, die Getränke beinhalten.
Hierbei gilt:
Wenn die exakte Trennung nicht möglich ist, dann dürfen Sie die 70%-30%-Aufteilung anwenden. Also 70% auf Speisen und 30% auf Getränke.
19 % Mehrwertsteuer (regulärer Satz)
Der reguläre Steuersatz gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar zur Übernachtung gehören.
Beispiele für 19 % MwSt:
- Parkplatz
- Getränke
- Internet- oder Telefonleistungen
- Wellness-, Freizeit- oder Zusatzangebote
Wichtig:
Die Überlassung eines Parkplatzes unterliegt immer 19 % MwSt, auch wenn der Parkplatz im Gesamtpreis enthalten ist oder kein separater Preis ausgewiesen wird.
Deshalb bei Nutzung unseres Premiumtarifs den Parkplatz NICHT bei den inkludierten Leistungen angeben! (Dreamway Travel: Menüpunkt Preisgestaltung > "Bereits im Grundpreis enthalten")
Kurtaxe: 0 % Mehrwertsteuer
Die Kurtaxe ist ein durchlaufender Posten.
Sie wird im Auftrag der Gemeinde erhoben und mit 0 % MwSt auf der Rechnung ausgewiesen.

