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Mehrwertsteuer für NebenleistungenRichtig berechnen

Mehrwertsteuer bei Ferienwohnungen – das Wichtigste auf einen Blick


Als Gastgeber sind Sie verpflichtet, auf viele Leistungen rund um die Vermietung Ihrer Ferienunterkunft Mehrwertsteuer (MwSt) zu berechnen. 
In der Praxis gelten dabei unterschiedliche Steuersätze – insbesondere bei Nebenkosten.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Nebenleistungen mit zugehörigen Mehrwertsteuersätzen:

7 % Mehrwertsteuer (ermäßigter Satz)


Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Übernachtung sowie für unmittelbare Nebenleistungen der Beherbergung.

Dazu zählen u. a.:

  • Übernachtung
  • Kurzaufenthaltszuschlag
  • Bettwäsche und Handtücher
  • Haustier
  • Frühstück ohne Getränke
  • Weitere Leistungen, die direkt dem Aufenthalt dienen

Hinweis:
Beim Frühstück gilt seit 01.01.2026 der ermäßigte Satz von 7% MwSt. Hierbei müssen Getränke, die mit 19% besteuert werden herausgerechnet werden. Dies gilt auch für Frühstückskörbe, die Getränke beinhalten.
Hierbei gilt: 
Wenn die exakte Trennung nicht möglich ist, dann dürfen Sie die 70%-30%-Aufteilung anwenden. Also 70% auf Speisen und 30% auf Getränke.
 


19 % Mehrwertsteuer (regulärer Satz)


Der reguläre Steuersatz gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar zur Übernachtung gehören.

Beispiele für 19 % MwSt:

  • Parkplatz
  • Getränke
  • Internet- oder Telefonleistungen
  • Wellness-, Freizeit- oder Zusatzangebote

Wichtig:
Die Überlassung eines Parkplatzes unterliegt immer 19 % MwSt, auch wenn der Parkplatz im Gesamtpreis enthalten ist oder kein separater Preis ausgewiesen wird.
Deshalb bei Nutzung unseres Premiumtarifs den Parkplatz NICHT bei den inkludierten Leistungen angeben! (Dreamway Travel: Menüpunkt Preisgestaltung > "Bereits im Grundpreis enthalten")
 


Kurtaxe: 0 % Mehrwertsteuer


Die Kurtaxe ist ein durchlaufender Posten.
Sie wird im Auftrag der Gemeinde erhoben und mit 0 % MwSt auf der Rechnung ausgewiesen.